Bei der Biosicherheit geht es um die Abschirmung des Betriebes/der Tierhaltung gegen den Eintrag von biologischen Gefahren (u.a.Tierseuchen). Sie hat drei Bestandteile:
Europäischer Tiergesundheitsrechtsakt (AHL, (VO (EU) 2016/429, Art. 10)), Tiergesundheitsgesetz, Schweinehaltungshygieneverordnung, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Geflügelpestschutzverordnung, Nds. Paratuberkuloseverordnung, Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Die Niedersächsischen Biosicherheitskonzepte sind eine Arbeitshilfe für Tierhaltende, Tierärztinnen und Tierärzte und Veterinärbehörden. Sie wurden auf Initiative der Nds. Tierseuchenkasse und des Landvolk Niedersachsen mit vielen weiteren Beteiligten erarbeitet. Die Konzepte sind eine umfassende Hilfestellung für Tierhaltende, um ihren Tierbestand möglichst gut gegen das Eindringen von Tierseuchen zu schützen. Die Grundidee besteht darin, den herrschenden Infektionskrankheiten und Tierseuchen zuvor zu kommen und die bestehenden Tierhaltungen flächendeckend auf ein möglichst hohes Biosicherheitsniveau zu heben. Weiterhin sollen Tierhaltende die Möglichkeit nutzen, ihre Verpflichtungen aus dem Europäischen Tiergesundheitsrechtsakt zu erfüllen und für sich selbst Rechtssicherheit herzustellen. Der durch die TierhalterInnen zu erstellende Biosicherheitsmanagementplan beantwortet die Frage, wie die TierhalterInnen die Anforderungen in den Betrieben erfüllen wollen. Dabei sollen die kritischen Kontrollpunkte im Betrieb und die Art und Weise der Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen im Betrieb beschrieben werden. Der Fokus muss auf der Abschirmung des Betriebes gegen den Eintrag von Seuchen liegen.
Die Konzepte unterscheiden sich je nach Tierart etwas im Aufbau: Das Konzept für schweinehaltende Betriebe hat einen dreistufigen Aufbau:
Ja, allerdings wird dann keine Beihilfe für die Erstellung gewährt. Wichtig ist, dass im Seuchenfall ein Plan vorgelegt werden kann, der von den Veterinärbehörden als ausreichend angesehen wird. Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind LandwirtInnen verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Betriebe vor der Einschleppung von Seuchenerregern zu schützen und dies muss auch dokumentiert werden. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine bestimmte Form für diese Dokumentation vorschreibt. Entscheidend ist letztendlich, ob die Veterinärbehörde bzw. im Seuchenfall die Tierseuchenkasse den Plan als ausreichend ansieht. Um diese sehr vage Anforderung für alle Beteiligten greifbarer und verlässlicher zu machen, wurden auf Initiative der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und des Landvolk Niedersachsen Arbeitsgruppen zur Biosicherheit mit den maßgeblichen Akteuren gegründet. Diese haben Biosicherheitskonzepte mit Checklisten und Biosicherheitsmanagementplänen für Schweine, Geflügel und Rinder haltende Betriebe erarbeitet. Die Tierseuchenkasse bietet an, bei Erstellung eines Biosicherheitskonzeptes finanziell zu unterstützen, dafür ist die Verwendung des vorgegebenen Biosicherheitsmanagementplans allerdings Voraussetzung.
Der Plan soll einmal pro Kalenderjahr aktualisiert werden. Für die Tierseuchenkasse ist maßgeblich, dass einmal pro Kalenderjahr eine Aktualisierung mittels Evaluationsbogen erfolgt.
Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind bereits seit 2021 Biosicherheitsberatungen durch TierärztInnen durchzuführen. LandwirtInnen sind danach verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Betriebe vor der Einschleppung von Seuchenerregern zu schützen und dies muss auch dokumentiert werden. Die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere ist dabei zunächst unerheblich. Da das EU-Recht sehr komplex ist, bietet die Tierseuchenkasse an, bei Erstellung eines Biosicherheitskonzeptes finanziell zu unterstützen. Dieses Angebot muss nicht angenommen werden, sondern LandwirtInnen können den Biosicherheitsmanagementplan auch ohne TierärztInnen und BeraterInnen ausfüllen. Wichtig ist, dass im Seuchenfall ein solcher vorgelegt werden kann. Wer sich entschließt keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, muss damit rechnen, dass die Tierseuchennkasse in einem Seuchenfall die Leistungen für Entschädigung kürzt oder die Beihilfe für Reinigung und Desinfektion nicht oder nur teilweise bezahlt. Einen betriebsspezifischen Biosicherheitsmanagementplan benötigen in diesem Zusammenhang vorerst nach Risikoabwägung:
Da die konkreten Anforderungen in den Biosicherheitskonzepten für die einzelnen Tierarten erst nach und nach ausgearbeitet wurden und noch werden, wird das Fehlen eines Biosicherheitsmanagementplanes im Seuchenfall durch die Tierseuchenkasse je nach Art der gehaltenen Tiere in unterschiedlichen Schritten durch Kürzungen von Entschädigungs- und Beihilfeleistungen sanktioniert werden:
Für Schaf-, Ziegen- sowie PferdehalterInnen gibt es noch keine ausgearbeiteten Konzepte und keine Beratungsbeihilfe. Auch wurde von Seiten der Tierseuchenkasse noch kein Termin festgelegt, ab dem das Fehlen eines Planes in schaf-, ziegen- oder pferdehaltenden Betrieben für sich genommen im Entschädigungs- oder Beihilfe-Fall mit Leistungskürzungen sanktioniert wird.
Die Konzepte wurden weiterentwickelt und in jeder Arbeitsgruppe im Konsens abgestimmt. Dadurch unterscheidet sich der Aufbau in Teilen:
Das Konzept für schweinehaltende Betriebe hat einen dreistufigen Aufbau:
Die Konzepte für geflügel- und rinderhaltende Betriebe sind jeweils in einem einzigen Gesamtdokument zusammengefasst.
Der Evaluationsbogen für die kalenderjährliche Überprüfung bei allen Tierarten besteht jeweils aus einem dreiseitigen Dokument.
Nein, mit Erstellung und Umsetzung des Biosicherheitsmanagementplans nach dem angebotenen Konzept werden die Anforderungen zur Erstellung eines MAP-Verminderungsplans nach der Nds. ParaTb-VO und der Beihilfesatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse erfüllt. Es wird auch keine Beihilfe für MAP-Verminderungspläne zusätzlich zum Biosicherheitsmanagementplan gewährt.
TierhalterInnen müssen über Kenntnisse zu Tierseuchen verfügen, sich der Gefahren bewusst sein und müssen ggf. Maßnahmen zum Schutz gegen biologische Gefahren ergreifen (dies in Bezug auf Haustiere und Wildtiere; auch der Hofhund kann Seuchen verschleppen!) TierhalterInnen sind weiterhin verantwortlich für die Tiergesundheit, die Minimierung des Tierseuchenrisikos, eine gute Tierhaltungspraxis und haben Überwachungs- und Dokumentationspflichten. Weiterhin müssen TierhalterInnen Tiergesundheitsbesuche durch ihre Tierärztin/ihren Tierarzt durchführen lassen.
Die Hauptverantwortung für die Biosicherheit liegt beim Tierhalter selbst. Tierhalter ist jeder, der für die Tiere oder Erzeugnisse, auch nur zeitweise, verantwortlich ist (u.a. Landwirte, Herdenmanager, Sammelstellenbetreiber, Transporteure, Hobby-Geflügelzüchter).
Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind Biosicherheitsberatungen durch TierärztInnen durchzuführen. LandwirtInnen sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Betriebe vor der Einschleppung von Krankheitserregern zu schützen und dies muss auch dokumentiert werden. Die Anzahl der gehaltenen Tiere ist dabei zunächst unerheblich. Die Tierseuchenkasse bietet an, bei Erstellung eines Biosicherheitskonzeptes finanziell zu unterstützen. Dieses Angebot muss nicht angenommen werden, sondern LandwirtInnen können den Biosicherheitsmanagementplan auch ohne TierärztInnen und BeraterInnen ausfüllen. Wichtig ist, dass im Seuchenfall ein solcher vorgelegt werden kann. Wer sich entschließt, keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, muss damit rechnen, dass die Tierseuchenkasse in einem Seuchenfall die Leistungen für Entschädigung kürzt oder die Beihilfe für Reinigung und Desinfektion nicht oder nur teilweise bezahlt.
Einen betriebsspezifischen Biosicherheitsmanagementplan benötigen in diesem Zusammenhang:
Zunächst einmal hat jede/r TierhalterIn die Pflicht, sich Gedanken über die Biosicherheit aller seiner Tiere zu machen und das zu dokumentieren (Biosicherheitsmanagementplan). Je nachdem wie die Betriebsabläufe sind, kann es sinnvoll sein, einen gemeinsamen Plan für mehrere Betriebsteile oder Betriebe einer seuchenhygienischen Einheit gemeinsam zu machen. Wenn die Abläufe unter verschiedenen Registrier-Nummern genau gleich sind, kann ein gemeinsamer Biosicherheitsmanagementplan genügen, wenn Unterschiede bestehen, sollte jeder Betrieb einen eigenen erarbeiten. Wichtig ist in all diesen Fällen, dass im Biosicherheitsmamagementplan die VVVO-Registrier-Nummern aller Betriebe aufgeführt werden für die er gelten soll, und in der Praxis, dass jeder Betrieb seine Abläufe im Blick hat und den Plan auf Anforderung des Veterinäramtes vorlegen kann.
In diesem Fall kann es sinnvoll sein, mehrere Biosicherheitsmanagementpläne für Untereinheiten ein und derselben Registrier-Nummer zu machen. ACHTUNG: Für die Beihilfe ist die Registrier-Nummer entscheidend: Die Höchstgrenzen für die Beihilfe gelten pro Registrier-Nummer, auch wenn evtl. mehrere Pläne für etwaige Untereinheiten erstellt werden! Es können also für eine Registrier-Nummer unabhängig von der Anzahl der erstellten Dokumente maximal vier Zeitstunden für Biosicherheitsberatung und Planerstellung bzw. eine Zeitstunde für die kalenderjährliche Evaluation und Erstellen des Evaluationsbogens mit der Tierseuchenkasse abgerechnet werden. Falls der Aufwand darüber hinaus geht, muss der Betrieb die Mehrkosten selbst tragen.
Ja, auf der Internetseite der Niedersächsischen Tierseuchenkasse finden sich Listen mit geschulten TierärztInnen und FachberaterInnen, die die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung für die Erstellung der Biosicherheitsmanagementpläne erfüllen. Diese Listen sind nicht abschließend. Sollte sich Ihr Hoftierarzt oder Ihre Hoftierärztin nicht auf der Liste befinden, sprechen Sie ihn oder sie an, ob er oder sie berechtigt ist, die Beihilfe der Tierseuchenkasse in Anspruch zu nehmen.
Wenn eine Beihilfe beantragt werden soll, müssen TierärztInnen vorab an einer speziellen Schulung der Tierseuchenkasse zum Thema Biosicherheitsberatungen teilnehmen. Eine Liste der für Beratungsbeihilfen qualifizierten TierärztInnen findet sich hier auf der Internet-Seite der Tierseuchenkasse. Diese Listen sind nicht abschließend. Sollte sich Ihr Hoftierarzt oder Ihre Hoftierärztin nicht auf der Liste befinden, sprechen Sie ihn oder sie an, ob er oder sie berechtigt ist, die Beihilfe der Tierseuchenkasse in Anspruch zu nehmen. Wenn keine Beihilfe beantragt werden soll, ist diese spezielle Schulung nicht vorgeschrieben: Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind Biosicherheitsberatungen durch TierärztInnen durchzuführen, da diese das infektionsmedizinische Wissen haben. Das trifft grundsätzlich auf alle TierärztInnen zu.
Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind Biosicherheitsberatungen durch TierärztInnen durchzuführen, da diese das infektionsmedizinische Wissen haben. Landwirtschaftliche FachberaterInnen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung können die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen in der Beratung begleiten. Für andere Berufsgruppen ist zumindest die Beihilfe der Tierseuchenkasse nicht vorgesehen. Für die Beihilfe müssen TierärztInnen und FachberaterInnen an einer speziellen Biosicherheitsschulung durch die Tierseuchenkasse teilnehmen und sich bei der Tierseuchenkasse für Biosicherheitsberatungen registrieren lassen. Die Kontaktdaten werden dann auf der Internetseite der Tierseuchenkasse veröffentlicht. Diese Liste ist nicht abschließend. Sollte sich Ihr Fachberater oder Ihre Fachberaterin nicht auf der Liste befinden, sprechen Sie ihn oder sie an, ob er oder sie berechtigt ist, die Beihilfe der Tierseuchenkasse in Anspruch zu nehmen.
Ja, eine Fachberaterin/ein Fachberater kann allerdings nicht die Tierärztin / den Tierarzt ersetzen. Eine Beihilfe wird für die Beratungsleistung von landwirtschaftlichen BeraterInnen nur dann gewährt, wenn die Beratung in einer gemeinsamen Aktion mit einer Tierärztin / einem Tierarzt erfolgt.
Wenn eine Beihilfe beantragt werden soll, so muss die Beratung in jedem Fall durch eine geschulte Tierärztin / einen geschulten Tierarzt durchzuführen. Auf Wunsch kann zusätzlich eine landwirtschaftliche Beraterin / ein landwirtschaftlicher Berater an der Beratung gemeinsam mit der Tierärztin / dem Tierarzt teilnehmen. Die Beihilfe für landwirtschaftliche FachberaterInnen wird mit dem Beihilfeantrag durch die Tierärztin/den Tierarzt mit beantragt. Der entsprechende Betrag wird durch die Tierseuchenkasse direkt an die Beraterin / den Berater überwiesen.
Ja, dafür gibt es aber keine Beihilfe von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. In jedem Fall müssen nach dem EU-Tiergesundheitsrecht ohnehin eine Biosicherheitsberatung und regelmäßige Tiergesundheitsbesuche durch eine Tierärztin / einen Tierarzt erfolgen.
Das zuständige Veterinäramt als zuständige Behörde für die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Betrieb (Siehe auch „Woher weiß ich ob mein Biosicherheitsmanagementplan ausreichend ist?“ unter Abschnitt „V. Der Biosicherheitsmanagementplan ist fertig, wie geht es weiter?“).
Geschulte Tierärztinnen und Tierärzte stellen die Beihilfeanträge für ihre eigene Arbeitszeit und ggf. an der Beratung beteiligte BeraterInnen online im TierärztInnen-Bereich der Internet-Seite der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und laden Biosicherheitsmanagementpläne und Abtretungserklärungen der TierhalterInnen hoch.
Geschulte Tierärztinnen und Tierärzte stellen die Beihilfeanträge für ihre eigene Arbeitszeit und ggf. an der Beratung beteiligte BeraterInnen online im TierärztInnen-Bereich der Internetseite der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. TierärztIn und BeraterIn bekommen dann jeweils ihren Anteil der Beihilfe überwiesen und eine Leistungsmitteilung der Tierseuchenkasse.
Grundsätzlich besteht die Pflicht hierzu nach dem neuen Tiergesundheitsrechtsakt der EU bereits für alle TierhalterInnen seit 2021. Da die konkreten Vorgaben jedoch erst nach und nach ausgearbeitet wurden, wird das Fehlen eines Biosicherheitsmanagementplans im Seuchenfall durch die Tierseuchenkasse je nach Art der gehaltenen Tiere in unterschiedlichen Schritten durch Kürzungen von Entschädigungs- und Beihilfeleistungen sanktioniert werden:
Der Biosicherheitsmanagementplan soll jährlich überprüft und aktualisiert werden. Maßgeblich ist, dass einmal pro Kalenderjahr eine Aktualisierung stattfindet und dokumentiert wird. Für die Beihilfe ist hierzu der angebotene dreiseitige Evaluationsbogen zu verwenden.
Für die Beihilfe muss der Biosicherheitsmanagementplan mit dem Beihilfeantrag hochgeladen werden. Ansonsten muss dieser nur auf dem Betrieb verfügbar sein und auf Anfrage der Veterinärbehörden, insbesondere in einem Seuchenfall, vorgelegt werden.
Nein, die Tierseuchenkasse gibt die hochgeladenen Biosicherheitsmanagementpläne nicht weiter. Der Plan kann aber durch die Veterinärämter jederzeit bei der Tierhalterin / dem Tierhalter angefordert werden.
Der Biosicherheitsmanagementplan muss auf dem Betrieb vorliegen und dem Veterinäramt auf Verlangen vorgelegt werden.
Wenn der betriebsspezifische Biosicherheitsmanagementplan nach den Niedersächsischen Biosicherheitskonzepten für schweine-, geflügel-, rinderhaltende Betriebe durch geschulte TierärztInnen korrekt ausgearbeitet wurde, so ist dies im Regelfall ausreichend. Wenn Pläne davon abweichen oder nicht durch geschulte TierärztInnen erstellt werden, so entscheidet das Veterinäramt bzw. im Seuchenfall auch die Tierseuchenkasse darüber.
Ja, mit Erstellung und Umsetzung des Biosicherheitsmanagementplans nach dem angebotenen Konzept werden die Anforderungen zur Erstellung eines MAP-Verminderungsplans nach der Nds. ParaTb-VO und der Beihilfesatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse erfüllt. Es wird auch keine Beihilfe für MAP-Verminderungspläne zusätzlich zum Biosicherheitsmanagementplan gewährt.
Nach dem Plan ist vor dem Plan: Der Biosicherheitsmanagementplan soll jährlich überprüft und aktualisiert werden, um einen steten Verbesserungsprozess im Biosicherheits-Niveau zu bewirken. Maßgeblich ist, dass einmal pro Kalenderjahr eine Aktualisierung stattfindet und dokumentiert wird. Für die Beihilfe ist hierzu der angebotene dreiseitige Evaluationsbogen zu verwenden.
Ja, die Niedersächsische Tierseuchenkasse zahlt Beihilfen für die Biosicherheitsberatungen und die Erstellung der Biosicherheitsmanagementpläne durch geschulte Tierärztinnen und Tierärzte sowie geschulte Fachberaterinnen und Fachberater.
Die Voraussetzungen für die Beihilfeleistung durch die Nds. TSK lauten wie folgt:
Der Einsatz einer geschulten Tierärztin / eines geschulten Tierarztes in der ersten Beratung wird mit 170 EURO (optierender / regelbesteuerter Betrieb) bzw. 180 EURO (pauschalierender Betrieb) pro Zeitstunde für maximal vier Stunden vergütet. Für die jährliche Evaluierung des Biosicherheitsmanagementplanes kann eine Zeitstunde angerechnet werden. Der Einsatz einer geschulten landwirtschaftlichen Fachberaterin / eines geschulten Fachberaters in der ersten Beratung wird mit 80 EURO (optierender / regelbesteuerter Betrieb) bzw. 95,20 EURO (pauschalierender Betrieb) pro Zeitstunde für maximal vier Stunden vergütet. Für die jährliche Evaluierung des Biosicherheitsmanagementplanes kann eine Zeitstunde angerechnet werden.
Bei der Festlegung der Beihilfehöhen für die Tätigkeiten von TierärztInnen und landwirtschaftlichen FachberaterInnen für Biosicherheitsberatungen wird zwischen steuerlich pauschalierenden und optierenden / regelbesteuerten Betrieben unterscheiden. Steuerlich optierende / regelbesteuerte Betriebe können die Umsatzsteuer für die Tätigkeiten vom jeweils zuständigen Finanzamt erstattet bekommen, dies ist bei allen anderen Tierhaltungen nicht der Fall. Daher ist die Beihilfehöhe für optierende / regelbesteuerte Betriebe um 7 % geringer als für pauschalierende und andere Betriebe. Die Umsatzsteuer für optierende / regelbesteuerte Betriebe soll von TierärztInnen und FachberaterInnen per Rechnung an die TierhalterInnen erhoben werden. Sollte der Betrieb, in dem die Biosicherheitsberatung durchgeführt wurde, steuerlich nicht optieren / der Regelbesteuerung unterliegen, ist das Kreuz auf dem Antrag bei pauschalierend zu setzen. Zum Steuersatz ist festzuhalten, dass die korrekte Abführung der Umsatzsteuer die Sache der DienstleisterInnen ist und nicht im Aufgabenbereich der Niedersächsischen Tierseuchenkasse liegt. Dafür muss der Tierhalterin / dem Tierhalter für die durchgeführten Dienstleistungen also auch für die Beratung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt werden. Bei optierend / regelbesteuerten TierhalterInnen beträgt der von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vergütete Stundensatz 170 EURO für TierärztInnen und 80,00 EURO für FachberaterInnen. Die Umsatzsteuer kann hier ergänzend von der Tierhalterin / dem Tierhalter eingefordert werden. Bei pauschalierend versteuerten TierhalterInnen können 181,90 EURO pro Stunde für TierärztInnen und 95,20 EURO für FachberaterInnen bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse abgerechnet werden und die Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) muss von diesem Betrag abgeführt werden. Eine zusätzliche in Rechnungstellung der (teilweisen) Umsatzsteuer beim Tierhalter ist hier nicht zulässig. Hinweis: Die Frage nach dem Steuersatz liegt nicht im Aufgabenbereich der Tierseuchenkasse, sodass hier keine verbindliche Beratung möglich ist.
Ja, für schweine-, geflügel- und rinderhaltende Betriebe sind Beihilfen bereits jetzt möglich. Für die erste Beratung pro Betrieb ist für die Initialberatung eine Beihilfe für bis zu vier Zeitstunden möglich, unabhängig vom Zeitpunkt.
Der Biosicherheitsmanagementplan soll jährlich aktualisiert werden. Für die Niedersächsische Tierseuchenkasse ist maßgeblich, dass einmal pro Kalenderjahr eine Aktualisierung mittels Evaluationsbogen erfolgt.
Ja, bei Verwendung des Evaluationsbogens aus den Niedersächsischen Biosicherheitskonzepten durch geschulte TierärztInnen und ggf. geschulte landwirtschaftliche BeraterInnen ist eine Beihilfe für maximal eine Zeitstunde möglich.
Geschulte Tierärztinnen und Tierärzte stellen die Beihilfeanträge online bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse für ihre eigene Arbeitszeit sowie, falls eine Fachberaterin / ein Fachberater beteiligt war für deren/dessen Arbeitszeit. Tierarzt / Tierärztin sowie FachberaterIn bekommen die Beihilfe direkt überwiesen und, wie die Tierhalterin / der Tierhalter, eine Leistungsmitteilung.
Für die Beihilfe muss der Biosicherheitsmanagementplan mit dem Beihilfeantrag hochgeladen werden. Ansonsten muss der Biosicherheitsmanagementplan nur auf dem Betrieb verfügbar sein und auf Anfrage der Veterinärbehörden, insbesondere in einem etwaigen Seuchenfall, vorgelegt werden.
Nein, die alleinige Biosicherheitsberatung durch einen geschulten Fachberater ist nicht beihilfefähig. Die Beratung durch eine nicht geschulte Hoftierärztin / einen nicht geschulten Hoftierarzt reicht für eine Beihilfegewährung ebenfalls nicht aus. Unabhängig davon wird ein daraus entstehender Biosicherheitsmanagementplan aber im Leistungsfall trotzdem anerkannt, wenn er inhaltlich den Anforderungen entspricht. Demnach sollte eine geschulte Tierärztin / ein geschulter Tierarzt bei der Biosicherheitsberatung dabei sein. Darüber hinaus muss für eine Beihilfegewährung das jeweilige Dokument der auf der Homepage der Tierseuchenkasse angeboteten Biosicherheitskonzepte verwendet werden. Nicht zuletzt ist unter anderem auch die korrekte Erfüllung der Melde- und Beitragspflichten gegenüber der Tierseuchenkasse Voraussetzung.
Wenn die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die Beihilfe gekürzt werden oder ganz entfallen. Dazu zählt unter anderem die korrekte Erfüllung der Melde und Beitragspflichten der / des Tierhaltenden. Im Falle einer Kürzung oder Ablehnung haftet die / der Tierhaltende und muss den Fehlbetrag selbst tragen. Tierärztin/Tierarzt, FachberaterIn und TierhalterIn bekommen eine Information über die Ablehnung, die Begründung wird nur dem Tierhaltenden mitgeteilt.
Im Falle einer Kürzung oder Ablehnung haftet die / der Tierhaltende und muss den Fehlbetrag selbst tragen. Tierärztin / Tierarzt und ggf. FachberaterIn bekommen ebenfalls eine Information über die Ablehnung, damit sie wissen, dass sie sich mit ihren Forderungen direkt an die Tierhalterin / den Tierhalter wenden müssen. Die Begründung für eine Ablehnung steht nur im Ablehnungsbescheid an die / den Tierhaltenden.
Wenn eine Beihilfe beantragt werden soll, müssen TierärztInnen vorab an einer speziellen Schulung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse zum Thema Biosicherheitsberatungen teilnehmen. Eine Liste der für Beratungsbeihilfen qualifizierten TierärztInnen findet sich auf der Homepage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Diese Listen sind nicht abschließend. Sollte sich Ihr Hoftierarzt oder Ihre Hoftierärztin nicht auf der Liste befinden, sprechen Sie ihn oder sie an, ob er oder sie berechtigt ist, die Beihilfe der Niedersächsischen Tierseuchenkasse in Anspruch zu nehmen.
Wenn eine Beihilfe beantragt werden soll, müssen TierärztInnen vorab an einer speziellen Schulung der Tierseuchenkasse zum Thema Biosicherheitsberatungen teilnehmen. Eine Liste der für Beratungsbeihilfen qualifizierten TierärztInnen findet sich auf der Homepage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Wenn keine Beihilfe beantragt werden soll, ist diese spezielle Schulung nicht vorgeschrieben: Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind Biosicherheitsberatungen durch TierärztInnen durchzuführen, da diese das infektionsmedizinische Wissen haben. Das trifft grundsätzlich auf alle TierärztInnen zu.
Für die Beihilfe müssen TierärztInnen und FachberaterInnen an einer Qualifizierungsveranstaltung für Biosicherheitsberatungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse teilnehmen. Diese Liste der für Beratungsbeihilfen qualifizierten TierärztInnen auf der Homepage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse ist nicht abschließend. Die Kontaktdaten der TeilnehmerInnen der Schulungen werden dann auf der Homepage der Tierseuchenkasse veröffentlicht, wenn hierzu mit dem bei den Präsenzschulungen verteilten Rückmeldebogen („Rückmeldebogen für die Liste der anerkannten Biosicherheitsberatenden“) eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wurde. Sollten Sie an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben und Ihre Kontaktdaten auf der Liste veröffentlichen möchten, scannen oder fotografieren Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Rückmeldebogen bitte und senden ihn per E-Mail als pdf- oder Bilddatei an info@ndstsk.de. Alternativ können Sie den Bogen auch per Post an die Niedersächsische Tierseuchenkasse, Brühlstraße 9, 30169 Hannover senden. Sollten Sie den Rückmeldebogen nicht mehr haben, wenden Sie sich bitte unter o.a. E-Mail-Adresse oder telefonisch unter 0511 / 70156 – 0 an die Nedersächssiche Tierseuchenkasse.
Nein, eine Schulung reicht für alle Tierarten.
Auf der Homepage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse werden hier Fortbildungsveranstaltungen zur Biosicherheitsberatung für TierärztInnen angeboten. Ihre Anmeldung können Sie vorab gern an info@ndstsk.de senden. Bitte geben Sie den Terminwunsch, Vor- und Nachname/n der angemeldeten Person/en, Praxisname und -adresse sowie eine E-Mail-Adresse an.
Sollte Ihnen der Menüpunkt „Onlineantrag“ nicht angezeigt werden, fehlt in der Datenbank der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Registrierung Ihrer Praxis als Biosicherheitsberater. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte telefonisch an uns. Hier ist die normale Registrierung für den Onlinezugang auf unserer Homepage gemeint. Alle TierärztInnen, die die Schulung für die Biosicherheit gemacht haben und uns die schriftliche Erlaubnis zur Veröffentlichung der Praxisdaten gegeben haben, sind dann bei uns auch entsprechend als BiosicherheitsberaterInnen registriert und werden in der Liste der qualifizierten TierärztInnen aufgeführt.
Ja, wenn ein Fachberater / eine Fachberaterin an der Beratung und Erstellung des Biosicherheitsmanagementplans beteiligt war, muss der Beihilfeantrag für beide durch die Tierärztin / den Tierarzt gestellt werden. Die Tierärztin / der Tierarzt beantragt dann online im TierärztInnen-Bereich der Internetseite der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Beihilfe für ihre / seine eigene Arbeitszeit und ggf. an die / den an der Beratung beteiligte/n FachberaterIn. Tierärztin / Tierarzt und BeraterIn bekommen dann jeweils ihren Anteil der Beihilfe überwiesen und eine Leistungsmitteilung der Tierseuchenkasse.
Bei der Festlegung der Beihilfehöhen für die Tätigkeiten von TierärztInnen und landwirtschaftlichen FachberaterInnen für Biosicherheitsberatungen wird zwischen steuerlich pauschalierenden und optierenden / regelbesteuerten Betrieben unterscheiden. Steuerlich optierende / regelbesteuerte Betriebe können die Umsatzsteuer für die Tätigkeiten vom jeweils zuständigen Finanzamt erstattet bekommen, dies ist bei allen anderen Tierhaltungen nicht der Fall. Daher ist die Beihilfehöhe für die optierenden / regelbesteuerten Betriebe um 7 % geringer als für pauschalierende und andere Betriebe.Die Umsatzsteuer für die optierenden / regelbesteuerten Betriebe sollen von TierärztInnen und FachberaterInnen per Rechnung an die TierhalterInnen erhoben werden. Sollte der Betrieb, in dem die Biosicherheitsberatung durchgeführt wurde, steuerlich nicht optieren/ der Regelbesteuerung unterliegen, ist das Kreuz auf dem Antrag bei pauschalierend zu setzen. Zum Steuersatz ist festzuhalten, dass die korrekte Abführung der Umsatzsteuer die Sache der Dienstleisterin / des Dienstleisters ist und nicht im Aufgabenbereich der Niedersächsischen Tierseuchenkasse liegt. Dafür muss der Tierhalterin / dem Tierhalter für die durchgeführten Dienstleistungen also auch für die Beratung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt werden. Bei optierend / regelbesteuerten TierhalterInnen beträgt der von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vergütete Stundensatz 170 EURO und die Umsatzsteuer kann ergänzend von der Tierhalterin / dem Tierhalter eingefordert werden. Bei pauschalierend versteuerten TierhalterInnen können 181,90 EURO pro Stunde bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse abgerechnet werden und die Umsatzsteuer (7 % oder 19%) muss von diesem Betrag abgeführt werden. Eine zusätzliche in Rechnungstellung der (teilweisen) Umsatzsteuer beim Tierhalter ist hier nicht zulässig, da die Stundensätze für sowohl für optierende/regelbesteuerte und pauschalierende Betriebe in der Vereinbarung zwischen Tierärztekammer und Niedersächsischer Tierseuchenkasse festgelegt wurden. Hinweis: Die Frage nach dem Steuersatz liegt nicht im Aufgabenbereich der Tierseuchenkasse, sodass hier keine verbindliche Beratung möglich ist.
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Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind Biosicherheitsberatungen durch TierärztInnen durchzuführen, da diese das infektionsmedizinische Wissen haben. Landwirtschaftliche FachberaterInnen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung können die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen in der Beratung begleiten. Für andere Berufsgruppen ist zumindest die Beihilfe der Niedersächsischen Tierseuchenkasse nicht vorgesehen. Für die Beihilfe müssen TierärztInnen und FachberaterInnen an einer Qualifizierungsveranstaltung für Biosicherheitsberatungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse teilnehmen und sich bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse für Biosicherheitsberatungen registrieren lassen. Die Kontaktdaten werden dann auf der Homepage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse veröffentlicht. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Kontaktdaten der TeilnehmerInnen der Schulungen werden nur dann auf der Homepage der Tierseuchenkasse veröffentlicht, wenn hierzu mit dem bei den Präsenzschulungen verteilten Rückmeldebogen („Rückmeldebogen für die Liste der anerkannten Biosicherheitsberatenden“) eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wurde. Sollten Sie an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben und Ihre Kontaktdaten auf der Liste veröffentlichen möchten, scannen oder fotografieren Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Bogen bitte und senden ihn per E-Mail als pdf- oder Bilddatei an info@ndstsk.de. Alternativ können Sie den Bogen auch per Post an Niedersächsische Tierseuchenkasse, Brühlstraße 9, 30169 Hannover senden. Sollten Sie das Formular nicht mehr haben, wenden Sie sich bitte unter o.a. E-Mail-Adresse oder telefonisch unter 0511 / 70156 – 0 an die Tierseuchenkasse.
Für die Beihilfe müssen TierärztInnen und FachberaterInnen an einer Qualifizierungsveranstaltung für Biosicherheitsberatungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse teilnehmen. Diese Liste der für Beratungsbeihilfen qualifizierten TierärztInnen auf der Homepage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse ist nicht abschließend. Die Kontaktdaten der TeilnehmerInnen der Schulungen werden nur dann auf der Homepage der Tierseuchenkasse veröffentlicht, wenn hierzu mit dem bei den Präsenzschulungen verteilten Rückmeldebogen („Rückmeldebogen für die Liste der anerkannten Biosicherheitsberatenden“) eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wurde. Sollten Sie an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben und Ihre Kontaktdaten auf der Liste veröffentlichen möchten, scannen oder fotografieren Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Rückmeldebogen bitte und senden ihn per E-Mail als pdf- oder Bilddatei an info@ndstsk.de. Alternativ können Sie den Bogen auch per Post an die Niedersächsische Tierseuchenkasse, Brühlstraße 9, 30169 Hannover senden. Sollten Sie den Rückmeldebogen nicht mehr haben, wenden Sie sich bitte unter o.a. E-Mail-Adresse oder telefonisch unter 0511 / 70156 – 0 an die Tierseuchenkasse.
FachberaterInnen können die Beihilfe nicht selbst bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beantragen. Die Beihilfeanträge müssen immer über die geschulten TierärztInnen gestellt werden, die dann die Beihilfe für ihre eigene Arbeitszeit und ggf. an der Beratung beteiligte BeraterInnen online im TierärztInnen-Bereich der Homepage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beantragen. Tierärztin/Tierarzt und BeraterIn bekommen dann jeweils ihren Anteil der Beihilfe überwiesen und eine Leistungsmitteilung der Niederächsischen Tierseuchenkasse.
Bei der Festlegung der Beihilfehöhen für die Tätigkeiten von TierärztInnen und landwirtschaftlichen FachberaterInnen für Biosicherheitsberatungen wird zwischen steuerlich pauschalierenden und optierenden / regelbesteuerten Betrieben unterscheiden. Steuerlich optierende / regelbesteuerte Betriebe können die Umsatzsteuer für die Tätigkeiten vom jeweils zuständigen Finanzamt erstattet bekommen, dies ist bei allen anderen Tierhaltungen nicht der Fall. Daher ist die Beihilfehöhe für die optierenden/regelbesteuerten Betriebe um 7 % geringer als für pauschalierende und andere Betriebe. Die Umsatzsteuer für die optierenden/regelbesteuerten Betriebe sollen von TierärztInnen und FachberaterInnen per Rechnung an die TierhalterInnen erhoben werden. Sollte der Betrieb, in dem die Biosicherheitsberatung durchgeführt wurde, steuerlich nicht optieren / der Regelbesteuerung unterliegen, ist das Kreuz auf dem Antrag bei pauschalierend zu setzen. Zum Steuersatz ist festzuhalten, dass die korrekte Abführung der Umsatzsteuer die Sache der Dienstleisterindes Dienstleisters ist und nicht im Aufgabenbereich der Niedersächsischen Tierseuchenkasse liegt. Dafür muss der Tierhalterin / dem Tierhalter für die durchgeführten Dienstleistungen also auch für die Beratung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt werden. Bei optierend / regelbesteuerten TierhalterInnen beträgt der von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vergütete Stundensatz für landwirtschaftliche FachberaterInnen 80 EURO und die Umsatzsteuer kann ergänzend von der Tierhalterin / dem Tierhalter eingefordert werden. Bei pauschalierend versteuerten TierhalterInnen können 95,20 EURO pro Stunde bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse abgerechnet werden und die Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) muss von diesem Betrag abgeführt werden. Eine zusätzliche in Rechnungstellung der (teilweisen) Umsatzsteuer bei der Tierhalterin / dem Tierhalter ist hier nicht zulässig. Hinweis: Die Frage nach dem Steuersatz liegt nicht im Aufgabenbereich der Tierseuchenkasse, sodass hier keine verbindliche Beratung möglich ist.
Ja, Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse hängen im Seuchenfall auch von der gelebten Biosicherheit im Betrieb ab, da die Leistungen auch an die Einhaltung von Rechtsgrundlagen durch den Tierhalter gebunden sind. Voraussetzungen für Leistungen im Seuchenfall sind eine korrekte Tierzahlmeldung und eine rechtzeitige Nachmeldung, wenn sich der Tierbestand verändert hat, eine korrekte Zahlung der Beiträge, tierseuchenrechtskonformes Verhalten auf dem Betrieb sowie die Vorlage eines Biosicherheitsmanagementplanes.
Im Bereich Schwein/Geflügel werden ab dem 01.01.2026 bei fehlendem Biosicherheitsmanagementplan bis zu 25 % der Leistungen im Seuchenfall gekürzt. Im Bereich Rind werden ab dem 01.01.2027 bei fehlendem Biosicherheitsmanagementplan bis zu 25 % der Leistungen im Seuchenfall gekürzt.
Entscheidend ist der Tag der Seuchenverdachtsfeststellung. Werden an diesem Tag Verstöße gegen geltende Rechtsvorschriften festgestellt, ist die Niedersächsische Tierseuchenkasse gehalten, Leistungen, also auch Entschädigungen, zu kürzen. Der im Biosicherheitsmanagementplan dokumentierte Nachbesserungsbedarf, der auch ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ist, führt nicht zu einer Kürzung, wenn dieser am Tag der Seuchenverdachtsfeststellung abgestellt ist. Die Erstellung des Planes selbst ist eine tierseuchenrechtliche Anforderung an TierhalterInnen, sodass das Fehlen eines solchen Planes an sich ein Rechtsverstoß ist, der bei schweine- und geflügelhaltenden Betrieben ab 01.01.2026, bei rinderhaltenden Betrieben ab 01.01.2027 eine Kürzung von Entschädigungs- und Beihilfeleistungen zur Folge haben wird.
Die Eintragungen in den Biosicherheitsmanagementplan müssen mit der Realität übereinstimmen und die Unterschriften von Tierhalter und Tierarzt enthalten. Die Verantwortung für die Durchführung der Risikoanalyse und Erstellung des Biosicherheitsmanagementplans liegt beim Tierhalter. Auch für die Abstellung von Mängeln ist der Tierhalter verantwortlich. Dokumentierter Nachbesserungsbedarf hat auf Entschädigungen keinen Einfluss
Bei allen Fragen zu Leistungen erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter leistung@ndstsk.de
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Die Niedersächsischen Biosicherheitskonzepte in Frage und Antwort
Stand - 29.09.2025
Gelistete Tierärzte und Tierärztinnen
Gelistete Fachberater und Fachberaterinnen
Biosicherheitskonzept Stand: September 2025
Managementplan Umsetzung Stand: August 2025
Evaluationsbogen Stand: September 2025
Vorträge Fortbildung
Praktische Beispiele zur Biosicherheit in Legehennenbeständen
Praktische Beispiele zur Biosicherheit in Masthähnchenbeständen
Praktische Beispiele zur Biosicherheit in Mastentenbeständen
Besondere Biosicherheitsmaßnahmen in der Putenhaltung
Biosicherheit in der Gänsemast
Leitfäden und Artikel
Nieders. Leitfaden Kadaverlagerung
Artikel DGS Magazin - Bericht Biosicherheitskonzept
Artikel Landvolk PresseDienst - Neues Biosicherheitskonzept für Geflügel-Betriebe
Projektvorstellung Netzwerk Fokus Tierwohl
Folgen Tierseuchenausbrüche
Rechtsgrundlagen Biosicherheit
Aufbau und Inhalte Nds. Biosicherheitskonzept
Entschädigungen und Beihilfen
Biosicherheitsmanagementplan Rind
Managementplan und Checklisten
Biosicherheitskonzept
I. Checkliste grün
II. Checkliste gelb
III. Checkliste blau
Biosicherheitsmanagementplan Stand: September 2025
Biosicherheitsmanagementplan - Inhalte Vorgehen Evaluation
Kommunikation im Veränderungsprozess
Praktische Beispiele Biosicherheit in Schweinehaltungen
Leitfaden Einfriedung
Leitfaden Kadaverlagerung
Artikel Land & Forst
Artikel Landvolk PresseDienst